Fluglärmminderung durch betriebliche Maßnahmen
Flugbetriebliche Maßnahmen wirken sowohl bei neuen als auch bei vorhandenen Luftfahrzeugen. Jedoch ist zu beachten, dass unter Umständen spezifische Maßnahmen für beide Arten von Luftfahrzeugen getroffen werden müssen, um ein Optimum zu erhalten.

Zu den betrieblichen Maßnahmen zählen die lärmmindernden Startverfahren und die lärmmindernden Landeverfahren.

Der Streckenflug erfolgt in der Regel ohne Beeinträchtigung der Bevölkerung durch Fluglärm und wird deshalb seltener betrachtet. Eine Ausnahme bilden dabei nur Streckenflüge mit Propellerflugzeugen der Allgemeinen Luftfahrt und Hubschrauberflüge, die häufig in geringer Höhe durchgeführt werden sowie Überschallflüge, die deshalb durchaus zu Beeinträchtigungen führen können.

Die Flugrouten und -verfahren werden von der für die Flugsicherung zuständigen Stelle erarbeitet und bewegen sich im Rahmen der von der ICAO erarbeiteten Verfahren (u. a. beschrieben im PANS-OPS, Band I und II [Flu-14]). Sie werden in Deutschland als Verordnungen erlassen und damit rechtsgültig. Die ICAO-Regularien halten sich primär an die in der Chicagoer Konvention festgesetzten Ziele eines sicheren und wirtschaftlichen Luftverkehrs. So waren die Vorschriften zur Gestaltung von An- und Abflugrouten früher hauptsächlich auf die Aspekte Sicherheit, wirtschaftlicher Betrieb und einfache Fliegbarkeit ausgelegt. Erst später kam der Aspekt des Fluglärms und dessen Reduzierung hinzu.

An dieser Stelle sollte nicht unerwähnt bleiben, dass die Flugplätze unabhängig von der lärmoptimalen Gestaltung der Flugrouten durch die Flugsicherungsstellen die Möglichkeit haben, die Bahnbelegung und damit die Belegung der An- und Abflugrouten so festzulegen, dass umliegende Gemeinden möglichst wenig betroffen sind. Auch Triebwerkstestläufe können auf bestimmte Zeiten beschränkt werden, wenn keine speziellen Lärmminderungsmaßnahmen getroffen wurden.



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